Schmiergelder

Schmiergelder
Schmiergelder,
 
Gelder, die an Amtsträger, Angestellte oder sonstige Personen gezahlt werden, um die Vornahme einer Amtshandlung, den Abschluss eines Geschäfts oder einen bestimmten Vorteil zu erreichen. Ein Vertrag, durch den Schmiergelder versprochen werden, ist zivilrechtlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Absatz 1 BGB), dasselbe gilt unter Umständen auch für den Hauptvertrag, der infolge der Schmiergeldzahlung abgeschlossen wurde.
 
Im Wirtschaftsleben verbergen sich Schmiergeldzahlungen häufig unter Bezeichnung wie »Nebenkosten«, »nützliche Abgaben« oder »nützliche Aufwendungen« (abgekürzt n. A.), gelegentlich auch »Kick-back«. Steuerrechtlich sind Schmiergelder grundsätzlich beim Geber steuerlich abzugsfähig als Betriebsausgaben (wenn sie im Zusammenhang mit betrieblichen Geschäftsvorfällen gezahlt werden) beziehungsweise als Werbungskosten (wenn sie im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung stehen). Der steuerliche Abzug ist nicht zulässig, wenn die Zahlung der Bestechungsgelder eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes erfüllt, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 4 Absatz 5 Nummer 10 EStG, § 9 Absatz 5 EStG). Wettbewerbsrechtlich konnten Schmiergeldzahlungen bisher eine Straftat im Sinne von § 12 des Gesammelten gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, wenn sie eine wettbewerbsrechtlich unlautere Bevorzugung erreichen sollten. Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. 8. 1997 wurde § 12 UWG aufgehoben und ein Abschnitt »Straftaten gegen den Wettbewerb« in das StGB aufgenommen; nach § 299 StGB kann nun mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Antragsdelikt), wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. (Bestechung)
 
Im Arbeitsrecht folgt aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers das Verbot, Schmiergelder anzunehmen. Empfangene Schmiergelder sind an den Arbeitgeber herauszugeben; sie können einen Kündigungsgrund darstellen.

Universal-Lexikon. 2012.

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